73. ordentliche Hauptversammlung der VERBUND AG

Die 73. ordentliche Hauptversammlung findet am Dienstag, 16. Juni 2020 statt.

VERBUND AG
Wien
FN 76023 z, ISIN AT0000746409

Einberufung der 73. ordentlichen Hauptversammlung der VERBUND AG

(„Gesellschaft“)
für Dienstag, den 16. Juni 2020 um 10:30 Uhr
in 1150 Wien, Europaplatz 2

I.     ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG OHNE PHYSISCHE PRÄSENZ DER AKTIONÄRE

1.      Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)

Der Vorstand beschloss nach sorgfältiger Abwägung zum Schutz der Aktionäre und sonstiger Teilnehmer die neue gesetzliche Regelung einer virtuellen Hauptversammlung in Anspruch zu nehmen. Die Hauptversammlung der VERBUND AG am 16. Juni 2020 wird auf Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 24/2020 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als „virtuelle Hauptversammlung“ durchgeführt.

Dies bedeutet nach der Entscheidung des Vorstands, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes bei der Hauptversammlung der VERBUND AG am 16. Juni 2020 Aktionäre und deren Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können.

Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands und weiterer Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden Notars und der fünf von der Gesellschaft bestimmten besonderen Stimmrechtsvertreter in 1150 Wien, Europaplatz 2, statt.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im sonst gewohnten Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre.

Die Stimmrechtsausübung, das Recht Anträge zu stellen und das Recht Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch Vollmachtserteilung und Weisung an einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV.

Das Auskunftsrecht kann auch bei der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch Übermittlung der Fragen in Textform per E-Mail direkt an den Vorstand.

2.      Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 AktG vollständig in Bild und Ton in Echtzeit im Internet übertragen.

Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs 4 COVID-19-GesV und § 102 Abs 4 AktG.

Alle Aktionäre der Gesellschaft können die Hauptversammlung am 16. Juni 2020 ab ca. 10:30 Uhr unter Verwendung entsprechender technischer Hilfsmittel im Internet unter www.verbund.com als virtuelle Hauptversammlung verfolgen.

Durch die Übertragung der Hauptversammlung im Internet haben alle Aktionäre, die dies wünschen, die Möglichkeit durch diese akustische und optische Verbindung in Echtzeit dem Verlauf der Hauptversammlung zu folgen und die Präsentation des Vorstands und die Beantwortung der Fragen der Aktionäre zu verfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liveübertragung als virtuelle Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die Übertragung im Internet keine Zweiwege-Verbindung ist.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind.

Im Übrigen wird auf die in dieser Einberufung enthaltenen organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 2 Abs 4 COVID-19-GesV und auf die WEITERGEHENDE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG, INSBE-SONDERE IM SINNE DER GESELLSCHAFTSRECHTLICHEN COVID-19-VERORDNUNG, DEN ABLAUF DER HAUPTVERSAMMLUNG UND INFORMATIO-NEN ZUM DATENSCHUTZ DER AKTIONÄRE, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.verbund.com/ueber-verbund/investor-relations/hauptversammlung/2020 zugänglich sind, hingewiesen.

Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der folgenden Punkte dieser Einberufung, und zwar Punkt V zur Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und Punkt VI, Unterpunkt 4. zur Ausübung des Auskunftsrechts von Aktionären und Punkt VI, Unterpunkt 5. zur Ausübung des Antragsrechts von Aktionären.

II.    TAGESORDNUNG

  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2019 samt Lagebericht des Vor-stands und des Corporate Governance-Berichts, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des Vorschlags für die Gewinnverwendung und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
  2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinnes
  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019
  4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
  5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020
  6. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik
  7. Wahlen in den Aufsichtsrat

III.   UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON IN-FORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE

Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens ab 26. Mai 2020 auf der im Firmen-buch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter www.verbund.com/ueber-verbund/investor-relations/hauptversammlung/2020 zugänglich:

  • Integrierter Geschäftsbericht,
  • Jahresabschluss und Lagebericht,
  • Corporate Governance-Bericht,
  • Konzernabschluss und Konzernlagebericht,
  • Vorschlag für die Gewinnverwendung,
  • Bericht des Aufsichtsrats
  • jeweils für das Geschäftsjahr 2019
  • Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 7,
  • Erklärung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat zu TOP 7 gem. § 87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf,
  • Vergütungspolitik,
  • Vollmachtsformular Dr. Wilhelm Rasinger, IVA Interessenverband für Anleger,
  • Vollmachtsformular Rechtsanwalt Dr. Dr. Christoph Nauer LL.M.,
  • Vollmachtsformular Rechtsanwalt Dr. Sascha Schulz,
  • Vollmachtsformular Rechtsanwalt Mag. Philipp Stossier,
  • Vollmachtsformular Rechtsanwalt Mag. Gernot Wilfling,
  • Frageformular,
  • Formulare für den Widerruf einer Vollmacht,
  • vollständiger Text dieser Einberufung.

IV.   NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG

Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 6. Juni 2020 (Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an dieser virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

Inhaberaktien
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 10. Juni 2020 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:

Per Post oder per Boten: VERBUND AG
Corporate Office, z. Hd. Herrn Dr. Andreas Bräuer
Am Hof 6a, 1010 Wien
Per E-Mail:


ein elektronisches Dokument im Format PDF mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur:
anmeldestelle@computershare.de
oder per SWIFT:

COMRGB2L
(Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000746409 im Text angeben)
Gerne vorab auch in Textform:


per Telefax: +49 89 30903 74675 oder
per einfachem E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
(Bitte um Depotbestätigungen im Format PDF)

Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des Auskunftsrechts durch Aktionäre nicht wirksam erfolgen.

Die Aktionäre werden gebeten sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (BIC),
  • Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen,
  • Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000746409
    (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
  • Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
  • Zeitpunkt auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 6. Juni 2020 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) beziehen.
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen.

Namensaktien
Bei Namensaktien ist ausschließlich die Eintragung im Aktienbuch am Ende des Nachweisstichtages maßgeblich; es bedarf weder eines gesonderten Nachweises durch den Aktionär noch einer Anmeldung zur Hauptversammlung. 

V.    BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV dieser Einberufung nachgewiesen hat, hat das Recht einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen.

Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der VERBUND AG am 16. Juni 2020 kann gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen.

Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen:

  1. Dr. Wilhelm Rasinger,
    IVA Interessenverband der Anleger
    Feldmühlgasse 22, A-1130 Wien, Österreich
    Tel: +43-1-8763343-30
    Telefax: +43-1-8763343-39
    E-Mail: vollmacht.verbund.rasinger@computershare.de

  2. Rechtsanwalt Dr. Christoph Nauer LL.M.
    bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH
    Enzersdorferstraße 4 A-2340 Mödling, Österreich
    Tel: +43-2236-893377-0
    Telefax: +43-2236-893377-40
    E-Mail: vollmacht.verbund.nauer@computershare.de

  3. Rechtsanwalt Dr. Sascha Schulz
    Schönherr Rechtsanwälte GmbH
    Schottenring 19, A-1010 Wien, Österreich
    Tel: +43-1-53437-50770
    Telefax:  +43-1-53437-66100
    E-Mail: vollmacht.verbund.schulz@computershare.de

  4. Rechtsanwalt Mag. Philipp Stossier
    Stossier Heitzinger, Rechtsanwälte in Kooperation
    Dragonerstraße 54, A-4600 Wels, Österreich
    Tel: +43-7242-42605
    Telefax: +43-7242-42605-20
    E-Mail: vollmacht.verbund.stossier@computershare.de

  5. Rechtsanwalt Mag. Gernot Wilfling
    MÜLLER PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH
    Rockhgasse 6, A-1010 Wien, Österreich
    Tel: +43-1-5358008
    Telefax: +43-1-5358008-50
    E-Mail: vollmacht.verbund.wilfling@computershare.de

Jeder Aktionär kann eine der fünf oben genannten Personen als seinen besonderen Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen.

Die Erteilung einer Vollmacht an eine andere Person ist im Sinne der COVID-19-GesV nicht zulässig und daher unwirksam.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der vom Aktionär bevollmächtigte besondere Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zum Stellen von Fragen und Verlesen von Redebeiträgen entgegennimmt. Das Auskunftsrecht kann von Aktionären vielmehr selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch Übermittlung der Fragen in Textform per E-Mail direkt an den Vorstand gemäß Punkt VI, Unterpunkt 4.

Es wird eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem vom Aktionär bevollmächtigten, besonderen Stimmrechtsvertreter empfohlen, wenn dem vom Aktionär bevollmächtigten, besonderen Stimmrechtsvertreter Aufträge zur Stellung von Beschlussanträgen und zur Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung zu einem oder mehreren Punkt/en der Tagesordnung erteilt werden.

Es wird ausdrücklich ersucht, bei Vollmachtserteilung die E-Mail-Adresse und ein Kennwort anzugeben, um dem besonderen Stimmrechtsvertreter bei Kommunikation zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere während der Hauptversammlung per E-Mail, auf geeignete Weise die Prüfung der Identität des betreffenden Aktionärs zu ermöglichen bzw. zu erleichtern.

Für die Vollmachtserteilung ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.verbund.com/ueber-verbund/investor-relations/hauptversammlung/2020 jeweils ein eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Bitte lesen Sie dieses Vollmachtsformular genau durch und beachten Sie auch die WEITERGEHENDE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG, INS-BESONDERE IM SINNE DER GESELLSCHAFTSRECHTLICHEN COVID-19-VERORDNUNG, DEN ABLAUF DER HAUPTVERSAMMLUNG UND INFORMATIO-NEN ZUM DATENSCHUTZ DER AKTIONÄRE, die im Internet unter www.verbund.com/ueber-verbund/investor-relations/hauptversammlung/2020 zur Verfügung steht.

Die Vollmachten sollten in Ihrem Interesse spätestens bis 12. Juni 2020, 16:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit, bei der entsprechenden unten genannten E-Mail-Adresse Ihres Stimmrechtsvertreters einlangen:

  1. vollmacht.verbund.rasinger@computershare.de
  2. vollmacht.verbund.nauer@computershare.de
  3. vollmacht.verbund.schulz@computershare.de
  4. vollmacht.verbund.stossier@computershare.de
  5. vollmacht.verbund.wilfling@computershare.de

Durch diese Art der Übermittlung hat ausschließlich der von Ihnen ausgewählte und bevollmächtigte besondere Stimmrechtsvertreter, nicht hingegen einer der übrigen Stimmrechtsvertreter, unmittelbar Zugriff auf die Vollmacht.

Eine persönliche Übergabe der Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter am Versammlungsort ist jedoch zum Zweck der Wahrung der besonderen Maßnahmen aufgrund von COVID-19 ausdrücklich ausgeschlossen.

Im Übrigen stehen folgende Kommunikationswege und Adressen für die Übermittlung der Vollmachten zur Verfügung:

Per Post oder Boten:


 
 
VERBUND AG
Corporate Office 
z. Hd. Herrn Dr. Andreas Bräuer 
Am Hof 6a, 1010 Wien
Per Telefax: +49 89 30903 74675
Per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Per SWIFT: COMRGB2L
(Message Type MT598 oder MT599,
unbedingt ISIN AT0000746409 im Text angeben)

Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden. 
Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt der Voll-macht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung gestellten Vollmachtsformular.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. 

VI.   HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG

1.       Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG

Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 26. Mai 2020 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an der Adresse VERBUND AG, 1010 Wien, Am Hof 6a, Corporate Office, z.Hd. Herrn Dr. Andreas Bräuer, oder per E-Mail: ein elektronisches Dokument im Format PDF mit einer qualifizierten elektronischen Signatur:
anmeldestelle@computershare.de, oder per SWIFT: COMRGB2L, Message Type MT598 oder MT599, zugeht. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nach-zuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV dieser Einberufung) verwiesen.

2.       Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG

Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG spätestens am 4. Juni 2020 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 (0) 50313-154010 oder VERBUND AG, 1010 Wien, Am Hof 6a, Corporate Office, z.Hd. Herrn Dr. Andreas Bräuer, oder per E-Mail hv@verbund.com, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.

Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.

Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen.

Bei Namensaktien ist die Eintragung im Aktienbuch maßgeblich und bedarf es keines gesonderten Nachweises durch den Aktionär.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV dieser Einberufung) verwiesen.

3.      Angaben gem § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG

Für den Fall der Erstattung eines Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG zum Tagesordnungspunkt 7 „Wahlen in den Aufsichtsrat“, macht die Gesellschaft folgende Angaben:
Der Aufsichtsrat der VERBUND AG besteht derzeit aus zehn von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertreter) und fünf vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind von zehn Kapitalvertretern drei Frauen und von fünf Arbeitnehmervertretern drei Frauen. Ein Widerspruch gemäß § 86 Abs. 9 AktG gegen eine Gesamterfüllung der Quote durch die Kapital- bzw. Arbeitnehmervertreter liegt nicht vor.
Bei der allfälligen Erstattung eines Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG zum Tagesordnungspunkt 7 „Wahlen in den Aufsichtsrat“ ist darauf Bedacht zu nehmen, dass im Falle der Annahme des Wahlvorschlags von fünfzehn Aufsichtsratsmitgliedern mindestens fünf Frauen dem Aufsichtsrat angehören.

4.      Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gemäß § 118 AktG auch bei der virtuellen Hauptversammlung während der Hauptversammlung von den Aktionären selbst ausgeübt werden kann. Bitte beachten Sie, dass während der Hauptversammlung vom Vorsitzenden angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können.

Dessen ungeachtet werden die Aktionäre gebeten alle Fragen in Textform per E-Mail an die Adresse fragen.hauptversammlung@verbund.com zu übermitteln und zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 2. Werktag vor der Hauptversammlung, das ist Freitag, der 12. Juni 2020, bei der Gesellschaft einlangen.

Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen in der Hauptversammlung.
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.verbund.com/ueber-verbund/investor-relations/hauptversammlung/2020 abrufbar ist.

Es wird ausdrücklich ersucht, im Frageformular die E-Mail Adresse und ein Kennwort anzugeben, um dem Vorstand bei Kommunikation zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere während der Hauptversammlung per E-Mail, auf geeignete Weise die Prüfung der Identität des betreffenden Aktionärs zu ermöglichen bzw. zu erleichtern.

Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt IV dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V dieser Einberufung.

Auf die WEITERGEHENDE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG, INSBESONDERE IM SINNE DER GE-SELLSCHAFTSRECHTLICHEN COVID-19-VERORDNUNG, DEN ABLAUF DER HAUPTVERSAMMLUNG UND INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ DER AKTI-ONÄRE, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.verbund.com/ueber-verbund/investor-relations/hauptversammlung/2020 zugänglich sind, wird hingewiesen.

5.      Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG

Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz – berechtigt in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen.

Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt IV dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V dieser Einberufung.

Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 7 der Tagesordnung) können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 4. Juni 2020 in der oben angeführten Weise (Punkt VI Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen.
Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG wird auf die Ausführungen zu Punkt VI Abs 3 verwiesen.

Auf die WEITERGEHENDE INFORMATION ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG, INSBESONDERE IM SINNE DER GE-SELLSCHAFTSRECHTLICHEN COVID-19-VERORDNUNG, DEN ABLAUF DER HAUPTVERSAMMLUNG UND INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ DER AKTI-ONÄRE, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.verbund.com/ueber-verbund/investor-relations/hauptversammlung/2020 zugänglich sind, wird hingewiesen.

6.      Informationen auf der Internetseite

Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110, 118 und 119 AktG iSd COVID-19-GesG und COVID-19-GesV und zum Ablauf der Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft www.verbund.com/ueber-verbund/investor-relations/hauptversammlung/2020 zugänglich.

7.      Information für Aktionäre zur Datenverarbeitung

Die VERBUND AG, Am Hof 6a, 1010 Wien, ist Verantwortlicher für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionärinnen und Aktionäre.
Die VERBUND AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionärinnen und Aktionäre, insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankdaten, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien der Aktionärin/des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte, gegebenen-falls Name, Anschrift und Geburtsdatum der Vertreterin/des Vertreters (der/des Bevollmächtigten), sowie das Abstimmverhalten und sonstige Handlungen der Aktionärin/des Aktionärs während der Hauptversammlung im Rahmen der Protokollierung auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes und des Aktiengesetzes.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt um den Aktionärinnen und Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die personenbezogenen Daten erhält die VERBUND AG von den Aktionärinnen und Aktionären oder vom jeweiligen depotführenden Institut (Daten gemäß § 10a Abs. 2 AktG).
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionärinnen und Aktionären bzw. deren Vertretern ist für die Teilnahme von Aktionärinnen und Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Art 6 Abs. 1 lit c DSGVO.
Die VERBUND AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung Dienstleistungsunternehmen und Auftragsverarbeitern wie IT- sowie Back-Office Dienstleistern. Diese erhalten von VERBUND AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich auf Grundlage einer datenschutzrechtlichen Vereinbarung.
Nimmt eine Aktionärin/ein Aktionär bzw. deren Vertreter an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden Aktionärinnen und Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen berechtigten Personen in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. VERBUND AG ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG). Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen erhalten Notare die notwendigen personenbezogenen Daten.
Die Daten der Aktionärinnen und Aktionäre bzw. deren Vertretern werden gelöscht bzw. anonymisiert, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionärinnen und Aktionären gegen die VERBUND AG oder umgekehrt von der VERBUND AG gegen Aktionärinnen und Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.

Jede Aktionärin/jeder Aktionär bzw. jeder Vertreter hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionärinnen und Aktionäre bzw. deren Vertreter gegenüber der VERBUND AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten datenschutz@verbund.com oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
VERBUND AG
Am Hof 6a
1010 Wien
Zudem steht den Aktionärinnen und Aktionären ein Beschwerderecht bei der Daten-schutz-Aufsichtsbehörde nach Art 77 DSGVO zu.

VII.  WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 347.415.686,-- und ist in 170.233.686 auf Inhaber lautende Stückaktien und 177.182.000 auf Namen lautende Stückaktien eingeteilt.

Jede Aktie gewährt eine Stimme, jedoch mit folgender Maßgabe:
Gemäß § 19 Abs. 3 der Satzung ist, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften und Unternehmungen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens 51 % beteiligt sind, das Stimmrecht jeder Aktionärin bzw. jedes Aktionärs in der Hauptversammlung mit 5 % des Grundkapitals, sohin mit 17.370.784 Stimmen, beschränkt.

Keine physische Anwesenheit
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der kommenden Hauptversammlung weder Aktionäre noch Gäste zum Veranstaltungsort der Hauptversammlung kommen können.

Wien, im Mai 2020 

Der Vorstand